Satzung des Vereins
Fachgesellschaft für Zahntechnik (FZt)

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen
am 21. September 2023 in Frankfurt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt „Fachgesellschaft für Zahntechnik“ (FZT).
Er ist in das Vereinsregister in Freiburg eingetragen.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 78351 Bodman-Ludwigshafen.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein setzt sich für folgende Schwerpunkte ein

  1. Förderung der Qualitätsprothetik
  2. Implementierung und Verlinkung von Wissenschaft und Anwendungstechnik in der Zahntechnik
  3. Implementierung digitaler Technologien und künstlicher Intelligenz in die Zahntechnik
  4. Nachwuchsförderung
  5. Schnittstellenoptimierung von Zahnmedizin, Zahntechnik und Dentalindustrie

Die FZT sieht sich als Motor einer innovativen Zahntechnik. Als Fachgesellschaft prüft sie den Stellenwert neuer Verfahren für die moderne Zahntechnik und dient als ein Ansprechpartner für alle Fragen rund um die zahntechnische Prothetik und Werkstoffkunde.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Schaffung von Qualitätszirkeln und Expertengruppen
  2. Konsensuskonferenzen zur Erarbeitung von zahntechnisch-prothetischen Leitlinien und Expertenmeinungen
  3. Fachkongresse
  4. Fortbildungskurse und Seminare
  5. Schulung von Dozenten für die zahntechnische Berufsbildung
  6. Unterstützung der Berufsschulen durch Gastdozenten mit praxisnahen Unterrichtssequenzen
  7. Spezielle Fortbildungsmaßnahmen für den zahntechnischen Nachwuchs
  8. Aufbau digitaler Kommunikations- und Wissenskanäle
  9. Maßnahmen zur Entwicklung zukunftsweisender Anwendungstechnologien in Zusammenarbeit mit der Dentalindustrie
  10. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen zahntechnischen und zahnmedizinischen Verbänden im Sinne der Berufsbildung
  11. Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen Fortbildungseinrichtungen im Sinne der Berufsbildung
  12. Entwicklung zeitgemäßer Aus- und Weiterbildungskonzepte
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein kann kooperativ anderen Fachgesellschaften angehören oder andere Vereine und Arbeitsgemeinschaften als Mitglieder aufnehmen.

(2) Assoziationsverträge mit Vereinen und Verbänden in EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten können geschlossen werden.

(3) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied einer anderen internationalen Gesellschaft oder eines anderen internationalen Vereins werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede(r) Zahntechniker*in werden.

(2) Außerordentliches Mitglied können Auszubildende des Zahntechnikerhandwerks werden. Für außerordentliche Mitglieder gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag.

(3) Kooperatives Mitglied können Zahnärzte, Berufsvertretungen aus dem Dentalbereich sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Es besteht kein Stimmrecht.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es besteht kein Stimmrecht.

(5) Ehrenmitglieder können ordentliche Mitglieder oder andere Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so wird dadurch seine Rechtsstellung als ordentliches Mitglied nicht berührt, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(6) Zum Ehrenpräsidenten können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Vereinsführung verdient gemacht haben. Sie dürfen beratend an Vorstandsitzungen teilnehmen und sind vom Beitrag befreit.

(7) Eine Sammelmitgliedschaft kooperierender Vereine bzw. zahntechnischer Interessensgruppen ist möglich. Es gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag. Es besteht kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung endgültig. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft wird aufgrund eines vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossenen Vorschlages verliehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge.

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • den Vizepräsidenten
  • dem Generalsekretär

    (2) Der Präsident und der Generalsekretär vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

    (3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

    (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

    (5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (6) Der Vorstand kann zur Strategiefindung, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, für das Vereinscontrolling, für die Projektierung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit auch externe professionelle Dienstleister beauftragen. Hierfür können vom Vorstand Sondervollmachten erteilt werden.

    (7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    (8) Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder hat der Vorstand das Recht, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungs-fähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestimmen.

    (9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail oder fernmündlich sowie unter Nutzung neuer Kommunikationsmedien gefasst werden (siehe auch §11.4). Per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

    (10) Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen ist der BGB-Vorstand zuständig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. Die Zahlung einer pauschalen Auslagenerstattung und die pauschale Aufwandsentschädigung sind zulässig.


    (11) Jegliche Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder aus begründetem Anlass virtuell (Onlineverfahren). Die diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Vorstand. Bei einer Einberufung einer Online-Versammlung werden rechtzeitig Legitimationsdaten und ein Passwort verschickt (per Post oder E-Mail) und ein Chatraum eingerichtet. Nach Anmeldung des Mitglieds wird 24 Stunden vor der Versammlung ein Passwort vergeben. Ausreichend dafür ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die dem Vorstand bekannt gegebene Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Passwort auf Wunsch per Post. Ausreichend ist dabei die Absendung des Briefes drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden darin auch verpflichtet und gebeten, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen, sowie ihre Adressdaten gegenüber dem e.V. auf aktuellem Stand zu halten. Vorstandssitzungen können ebenfalls online erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  • Wahl des Rechnungsprüfers

    (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmvollmachten sind zulässig.

    (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Satzung oder Gesetz nichts anderes regeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen oder eine Neufassung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden und werden dazu auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes kann diese Aufgabe von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden.

(3) Der Rechnungsprüfer kann eine angemessene Vergütung erhalten, über die der Vorstand beschließt.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, vorzugsweise der Aus- und Weiterbildung der Berufs- und Meisterschüler in der Zahntechnik.

Die Neufassung der Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 21. September 2023 im Turmhotel in Frankfurt beschlossen. Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie im Vereinsregister eingetragen worden ist.