Satzung des Vereins
Fachgesellschaft für Zahntechnik (FZt)
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung
am 19. Januar 2016 in Berlin
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
- Förderung der Qualitätsprothetik
- Implementierung und Verlinkung von Wissenschaft und Anwendungstechnik in der Zahntechnik
- Implementierung digitaler Technologien in die Zahntechnik
- Nachwuchsförderung
- Schnittstellenoptimierung von Zahnmedizin, Zahntechnik und Dentalindustrie
Die FZt sieht sich als Motor einer innovativen Zahntechnik und als Dachverband zahntechnischer Interessensverbände. Als Fachgesellschaft prüft sie den Stellenwert neuer Verfahren für die moderne Zahntechnik und dient als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die zahntechnische Prothetik und Werkstoffkunde für Kollegen, Zahnärzte, Patienten, andere Fachgesellschaften und die Dentalindustrie.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung von Qualitätszirkeln und Expertengruppen
- Konsensuskonferenzen zur Erarbeitung von zahntechnisch-prothetischen Leitlinien und Expertenmeinungen
- Fachkongresse
- Fortbildungskurse
- Fortbildungsmaßnahmen für den zahntechnischen Nachwuchs
- Aufbau digitaler Kommunikations- und Wissenskanäle
- Konstruktiver Zusammenarbeit mit der Dentalindustrie
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit zahnmedizinischen Verbänden
§ 3 Mitgliedschaft
(2) Kooperatives Mitglied kann jede(r) angestellte(r) Zahntechniker/In sowie Auszubildende zum Zahntechnikerhandwerk sowie Zahnärzte werden. Für kooperative Mitglieder gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag. Es besteht kein Stimmrecht.
(3) Außerordentliches Mitglied (fördernd) kann jede natürliche und juristische Person werden. Es besteht kein Stimmrecht.
(4) Eine Sammelmitgliedschaft der kooperierenden Vereine ist möglich.
(5) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- dem Präsidenten
- den Vizepräsidenten
- dem Generalsekretär
Der Präsident und der Generalsekretär vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
(2) Der Vorstand der FZT rekrutiert sich aus den jeweiligen Präsidenten und Vizepräsidenten der kooperierenden Vereine und Interessensverbände. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Präsidenten und die Vizepräsidenten der FZT. Der Vorstand bestimmt den Generalsekretär aus seinen Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstands und des Generalsekretärs beträgt drei Jahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Per E-Mail oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(6) Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der BGB-Vorstand zuständig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Rechnungsprüfers
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmvollmachten sind zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Satzung oder Gesetz nichts anderes regeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Satzungsänderung
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, vorzugsweise der Aus- und Weiterbildung der Berufs- und Meisterschüler in der Zahntechnik.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 19. Januar 2016 im Dentallabor Andreas Kunz, Berlin